Allgemeine Verkaufsbedingungen für die agaSAAT® Hybrid GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen oder vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten darüber hinaus ohne weiteres auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 
  3. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), oder diesen vergleichbaren gewerblich tätigen Kunden außerhalb des deutschen Rechtsgebiets.
     

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Soweit sich aus unseren Verkaufsangeboten nichts anderes ergibt, sind diese freibleibend. 
  2. Angebote unserer Besteller sind verbindlich und können durch uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden.
  3. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen, die der Besteller nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Mahnung, Kündigung), bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 
  4. Wenn eine bestellte Sorte nicht lieferbar ist, sind wir berechtigt, eine qualitativ vergleichbare Sorte derselben Reifeklasse zu liefern.
     

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer; bei Exportlieferungen weiter zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Bestimmungsort.
  3. Mangels entgegenstehender Bestimmungen im Bestellformular ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf unsere jeweils älteste Forderung gegen den Besteller zu verrechnen.
  6. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug oder liegen Anhaltspunkte vor, die seine Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen ihn auch aus anderen Rechtsgeschäften umgehend in einer Summe fällig zu stellen.
  7. Unsere Forderungen sind teilweise an einen Faktor (GFK) verkauft.
     

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 
  2. Ist die Einhaltung der Lieferzeit aufgrund nicht beherrschbarer Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Energiemangel, einer Pandemie oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferern nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. In diesem Fall werden wir unseren Besteller unverzüglich benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen über die vertraglich bestimmte Lieferzeit fort, so sind wir wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist im Fall der länger als vierwöchigen Behinderung nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Bestellers berechtigt. Haben wir trotz angemessener Frist zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Besteller hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte kann der Besteller nur dann hinsichtlich des ganzen Vertrages ausüben, wenn er an einer Teillieferung objektiv kein Interesse hat.
     

§ 5 Erfüllungsort, Versand und Verpackung, Gefahrübergang, Annahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neukirchen-Vluyn, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. 
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und dies von uns gegenüber dem Besteller angezeigt worden ist. 
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt in ortsüblicher Höhe der Besteller. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten ist vorbehalten. 
     

§ 6 Pflichten des Bestellers 

  1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel und anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. 
  2. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Lieferort befindet. 
  3. Zur Weiterverarbeitung oder -veräußerung ist der Besteller erst dann berechtigt, wenn die Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Ware ordnungsgemäß ist.
     

§  7 Gewährleistung

  1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir wählen jeweils unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die angemessene Art der Nacherfüllung. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche nicht zuzumuten sind. Durch die Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. 
  2. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt ausschließlich § 9.  
     

§ 8 Rücktrittsrecht

Kaufverträge werden unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Bestellers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns, vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens und Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren.
 

§ 9 Haftung

  1. Wir haften unseren Bestellern in folgendem Umfang auf Schadensersatz:
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von unsererseits beruhen;
  • Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden gehaftet wird;
  • sowie Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

    2.Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    3. Soweit wir gemäß § 9 (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und Verpfändung. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, bei der ihr Eigentum nicht erloschen ist, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn, alle ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Er bleibt mangels entgegenstehender Mitteilung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf entsprechende Aufforderung hin eine Aufstellung dieser Forderungen zu übersenden und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die uns zusätzlich für die Einziehung entstehenden Kosten trägt der Besteller. Auf Verlangen des Bestellers geben wir den Bestellern zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
  3. Verlust, Beschädigungen, Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns un verzüglich anzuzeigen. Im Fall der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von ihr gelieferten identisch sind. Im Fall der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
     

§ 11 Datenschutz

Wir verarbeiten als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zu Zwecken der Erfüllung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hierzu sind wir aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO legitimiert. Wegen weiterer umfassender Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Ihren Betroffenenrechten, besuchen Sie bitte unsere Website und rufen die Datenschutzerklärung auf unter: www.agasaat-mais.de/datenschutz.html
 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Unser Geschäftssitz ist für beide Teile Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Dieser Gerichtsstand ist für alle Klagen gegen uns ausschließlich. Soweit wir klagen, gilt er wahlweise neben anderen gesetzlichen Gerichtsständen.
  3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in einer Klausel ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, behält dieser Gültigkeit. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand: 01.09.2022

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